Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 320

§ 320 – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben, normal normal die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungsfonds im Sinne des § 223 sowie normal normal die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind. normal normal normal arabic (2) Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen. (3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt überwacht private Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit Sitz oder Niederlassung im Inland.
  • Dazu gehören auch Versicherungs-Holdinggesellschaften, Zweckgesellschaften und Sicherungsfonds.
  • Wenn ein Erstversicherungsunternehmen zu einem Finanzkonglomerat gehört, wechselt die Aufsicht zur Bundesanstalt.
  • Die zuständige Landesbehörde muss über diese Feststellung informiert werden.
  • Die Bundesanstalt führt auch die Fachaufsicht über bestimmte soziale Einrichtungen, die über Landesgrenzen hinaus tätig sind.